Zuständigkeiten des Einheitlichen Ansprechpartners
Die folgenden Verfahren können in Nordrhein-Westfalen über den Einheitlichen Ansprechpartnerabgewickelt werden (Stand: Ende Dezember 2009):
Fachrechtliche Grundlage | Verfahren | zuständige Stelle |
|---|---|---|
§ 6b GewO (in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten der Gewerbeüberwachung) | Grundsätzlich alle Verfahren nach der GewO, es sei denn, bestimmte Verfahren werden durch Rechtsverordnung ausgenommen | Je nach Verfahren zumeist örtliche Ordnungsbehörden, teilweise auch Kreisordnungsbehörden oder z. B. Industrie- und Handelskammern |
§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz | Ausstellung einer Bescheinigung für Dolmetscher über die Ermächtigung zur Vorlage bei Gerichten und Staatsanwaltschaften | Oberlandesgericht |
§ 70 Abs. 7 BauO NRW | Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten / Anzeige über das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind / Bescheinigung der Bauvorlageberechtigung (Anforderungen gem. § 70 Abs. 4 S. 1) für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als Bauvorlageberechtige niedergelassen sind | Ingenieurkammer-Bau |
§ 2 Abs. 3 Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung | Anerkennung als staatlich anerkannter Sach-verständiger | Architektenkammer / Ingenieurkammer-Bau |
§ 4 Abs. 4 Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung | Anzeige über erstmaliges Tätigwerden als staatlich anerkannter Sachverständiger von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind / Bescheinigung der Anerkennung | Architektenkammer / Ingenieurkammer-Bau |
§ 24 Abs. 3 Bauprüfverordnung | Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik / Bescheinigung der Anerkennung für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind | Ministerium für Bauen und Verkehr |
§ 25 Abs. 3 Bauprüfverordnung | Anzeige über das erstmalige Tätigwerden als Prüfingenieur für Baustatik von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind | Ministerium für Bauen und Verkehr |
§ 2 Abs. 4 Heilberufsgesetz | Anzeige der Berufsaufnahme von Kammeran-gehörigen | Tierärztekammer |
§ 38 Abs. 5 Heilberufsgesetz | Erteilung einer Ermächtigung zur Weiterbildung / Zulassung als Weiterbildungsstätte | Tierärztekammer |
§ 39 Abs. 8 Heilberufsgesetz | Anerkennung bestimmter Weiterbildungsgänge | Tierärztekammer |
§§ 2 Abs. 2 S. 2 bis 6, 11 Abs. 1 S. 5 bis 9 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten | Industrie- und Handelskammer / Ingenieurkammer-Bau / Landwirtschaftskammer | |
§ 11 Abs. 1 S. 3 ff. der Verordnung über Anfra-gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe | ||
§ 25 Abs. 2 Landesabfallgesetz | Zulassung als beauftragte Stelle zur Überwachung von Abfallbeseitigungsanlagen | Landesamt für Natur, Umwelt und Verfddbraucher |
§ 3 Abs. 1 Markscheidergesetz | Anerkennung als Markscheider | Bezirksregierung |
§ 5 Abs. 5 Markscheidergesetz | Information der zuständigen Behörde oder des EAs, wenn Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind | Bezirksregierung / EA |
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung | Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne von § 305 Insolvenzordnung | Bezirksregierung |
§ 48 Abs. 4 Waffengesetz i. V. m. § 1 Ausführungsgesetz zum Waffengesetz | Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen oder Munitionssachverständige / Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und zum gewerbsmäßigen Waffenhandel / Anzeigepflicht beim Überlassen von bestimmten Waffen | Kreispolizeibehörde |
§ 118 Abs. 6 Schulgesetz NRW | Anerkennung einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule | Obere Schulaufsichtsbehörde |
§ 15 Abs. 4 Stiftungsgesetz NRW | Anerkennung selbständiger Stiftungen | Innenministerium |
§ 5 Abs. 4 Selbstüberwachungsverordnung kommunal | ||
§ 53 Infektionsschutzgesetz | Tätigkeit mit Krankheitserregern (Veränderungsanzeige) | Kreis |
§ 2 Abs. 3 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz | ||
§ 4a Wirtschaftsprüferverordnung | Grundsätzlich alle Verfahren | Wirtschaftsprüferkammer |
§ 20a Signaturgesetz | Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen | Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen |
§ 30 Patentanwaltsverordnung | Grundsätzlich alle Verfahren | Patentanwaltskammer |
§ 32 Bundesrechtsanwaltsordnung | Grundsätzlich alle Verfahren | Rechtsanwaltskammer |
§ 12 Abs. 7 Bauprodukte- und Bauartenverordnung | Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle / Anerkennung von Zweigstellen / Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens von Zweitniederlassungen / Anzeige von Änderungen | Deutsches Institut für Bautechnik |
§ 3 Abs. 4 S. 2 Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrender Prüfungen von Sonderbauten | Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens als Prüfsachverständiger / Bescheinigung über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind | Bezirksregierung |
§ 6 Abs. 2 S. 7 Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrender Prüfungen von Sonderbauten | Anerkennung von Sachverständigen einer bestimmten Fachrichtung | Bezirksregierung |
§ 13 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz | Registrierung für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen | Oberlandesgericht |
§ 7 Abs. 9 Musterfriedhofssatzung des Deutschen Städtetages (Stand: 01.08.2009) | ||
§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz | Anerkennungsverfahren als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung | Bezirksregierung |
§ 5b Handwerksordnung |


